Deutschland kennt kein eigenständiges Unternehmensstrafrecht. Die rechtspolitische Forderung nach einer Kriminalstrafe für Unternehmen hat in den letzten Jahren stark zugenommen.
Bereits jetzt sieht das bestehende Bußgeld- und Strafrecht eine Vielzahl von Sanktionen und Eingriffen vor, die im Ergebnis nahe an ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht heranreichen. Die Regelungen über die strafrechtliche Vermögensabschöpfung sind so verschärft worden, dass sie einer Vermögensstrafe gleichkommen.
Mit der Möglichkeit, über fahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen von Führungspersonen nach § 130 OWiG zum einen die Führungskräfte selbst zu belangen und zum anderen die Anknüpfung für eine Unternehmensgeldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu schaffen, hat der Gesetzgeber den Ermittlungsbehörden ein Instrumentarium an die Hand gegeben, das sich von einer Verbandsstrafe nur wenig unterscheidet.
Die Führungskräfte des Unternehmens sehen sich dadurch einem zweifachen Risiko ausgesetzt, nämlich zum einen einer eigenen Bußgeldhaftung und zum anderen der internen Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen für dessen Geldbußen. Diese Sachzwänge erfordern eine besondere Umsicht im Vorfeld behördlicher Ermittlungen und erfahrenen Beistand, wenn Ermittlungen eingeleitet sind, denn auch die Bußgeldverfahren werden nach dem Verfahrensrecht der Strafprozessordnung durchgeführt.
Das Unternehmen selbst kann von der Staatsanwaltschaft auch als juristische Person mit angeklagt und damit „auf die Anklagebank gesetzt“ werden. Man spricht in diesem Fall von der „Nebenbeteiligung“ des Unternehmens. Wir beraten und verteidigen regelmäßig Unternehmen bei straf- und bußgeldrechtlichen Risikolagen.