Viele Unternehmen gehen dazu über, bei möglichen internen Verfehlungen den Sachverhalt durch externe Anwälte im Wege sogenannter „Internal Investigations“ durch große internationale Kanzleien untersuchen zu lassen. Was auf den ersten Blick naheliegend, sinnvoll und entlastend erscheint, erweist sich in der Praxis häufig als tatsächlich und rechtlich kompliziert.
Die Interessenlagen sind vielschichtig, auf der einen Seite stehen die Begehrlichkeiten der Ermittlungs- und Finanzbehörden, auf der anderen Seite die Fürsorgepflichten des Unternehmens für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Strafrecht trifft auf Arbeitsrecht, strafrechtliche Auskunftsverweigerungsrechte auf arbeitsrechtliche Mitwirkungspflichten. Dazu noch verschiedene Rechtsordnungen (kontinental versus angelsächsisch, Deutschland versus USA) und vielleicht sogar ein gesteigertes Medieninteresse am Ergebnis der Untersuchung.
Das alles wirft eine Fülle von Rechtsfragen auf, die in Wissenschaft und Praxis kontrovers diskutiert werden, die im Ergebnis derzeit aber weitgehend ungeklärt sind.
Wir beraten sowohl Unternehmen bei der Gestaltung und Umsetzung von internen Untersuchungen als auch Personen, die im Rahmen solcher Untersuchungen befragt werden. Dazu gehören aktuell auch die bekanntesten dieser internen Untersuchungen. Als Strafrechtler legen wir dabei auf die strafrechtlichen Standards besonderen Wert.
Wir sind der Meinung, dass es keine interne Untersuchung und Aufklärung „um jeden Preis“ geben darf. Wo die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte einzelner Personen („niemand muss sich zum Beweismittel gegen sich selbst machen – nemo tenetur se ipsum accusare“) betroffen sind, muss das Aufklärungsinteresse des Unternehmens – wie das der Ermittlungsbehörden auch – im Einzelfall zurückstehen. Privaten internen Ermittlern können nicht mehr Rechte zustehen als Polizei und Staatsanwaltschaft.